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Fragen über die schweizerische Volkskunde: Fragebogen über die schweizerische Volkskunde: III. Recht und Verfassung im Volke; Frage 151: Wie nennt man die Grenzzeichen?
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Auf der Rückseite befindet sich folgende Notiz: B 2598 No 5 E 151; Grenzstein 1575, liegt beim neuen Stein [unleserlich] am Scherrersgraben zwischen Wunderklingen und Hausen (Sandstein)
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Beim Bild befindet sich unten rechts folgende Notiz: 5
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Auf der Karteikarte steht mit Schreibmaschine geschrieben: Grenzzeichen; No 5: liegt bei Grenzstein No 370 im Scherrersgraben, NW von Unterhallau. Aufschrift: 1575 H, Rückseite W. Es handelt sich wahrscheinlich um eine Marke zwischen Hallau (zur Herrschaft Neunkirch der Stadt Schaffhausen gehörend) und der zu Hallau gehörenden niederen Gerichtsbarkeit Wunderklingen, wo die Grafen von Sulz die hohe Gerichtsbarkeit ausübten. (Legendenverzeichnis von Th. Spiess für die Bilder B 2594 bis B 2598 im Sachkatalog bei B 2594 aufbewahrt)
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Beiliegend zu SGV_04P_00609 befindet sich eine Legende zu den Fotos SGV_04P_00606 bis SGV_04P_00610
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Auf der Karteikarte steht mit Schreibmaschine geschrieben: Grenzzeichen; No 5; liegt bei Grenzstein No 370 im Scherrersgraben, nordwestlich von Unterhallau. Aufschrift: 1575 H, Rückseite: W. Es handelte sich wahrscheinlich um eine Marke zwischen Hallau (zur Herrschaft Neunkirch der Stadt Schaffhausen gehörend) und der zu Hallau gehörenden niederen Gerichtsbarkeit Wunderklingen, wo die Grafen von Sulz die hohe Gerichtsbarkeit ausübten. (Legendenverzeichnis von Th. Spiess für die Bilder B 2594 bis B 2598 im Sachkatalog bei B 2594 aufbewahrt.)